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Bei einer Scheidung fallen folgende Kosten an: Anwaltskosten und Gerichtskosten. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungs­gesetz, die Gerichtskosten nach dem FAMGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen).

Als Grundlage für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten dient der Gegenstandswert (auch Verfahrenswert / Streitwert bei einer nicht einvernehmlichen Scheidung).

Dieser setzt sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute sowie einem Zuschlag für die Rentenanwartschaften zusammen – für den Fall, dass der Versorgungsausgleich standardmäßig durchgeführt wird. Das sonstige Vermögen wird mit 5% angesetzt bei einem Freibetrag pro Gatten von je 15.000 EUR und je 7.500 EUR pro Kind.

Damit Sie nicht selbst rechnen müssen, finden Sie unten auf dieser Seite einen Scheidungskostenrechner. Nach wenigen Klicks erfahren Sie, wie hoch die Kosten für Ihre Scheidung ungefähr sein werden.

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    Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder

    Anzahl der Rentenversicherungen beider Ehegatten

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    Ihr Ergebnis

    Gegenstandswert Ehesache ?
    Gemeinsames Einkommen:
    Abzug Kinder (250 € pro Kind)
    wird verdreifacht
    3x
    Hinweis: Der gesetzliche Mindestwert für eine Scheidung beträgt:
    3.000,00 €
    Gegenstandswert Versorgungsausgleich * ?
    je Rentenversicherung
    10% vom Gegenstandswert Ehesache:
    x
    jedoch mindestens 1.000 €
    Gegenstandswert gesamt
    Anwaltskosten
    Gerichtskosten **
    Scheidungs­kosten ***

    * Bei einer Ehe unter drei Jahren wird davon ausgegangen, dass die Ehegatten nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs wünschen; bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Notarvertrag wird der gesetzliche Mindestwert von 1.000 € in Ansatz gebracht; ebenso gilt dieser gesetzliche Mindestwert von 1.000 € bei einer Ehe über drei Jahren, wenn der Versorgungsausgleich durch notarielle Urkunde ausgeschlossen ist.

    ** Die Gerichtskosten sind von beiden Ehegatten hälftig zu tragen. Der Antragsteller muss diese Gerichtskosten zunächst verauslagen und erhält am Ende des Verfahrens die anteiligen Gerichtskosten erstattet.

    *** Ausgegeben werden die Rechtsanwaltsgebühren für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten für beide Eheleute. Für den Fall, dass beide Eheleute jeweils einen Anwalt beauftragen, fallen die Anwaltskosten zwei Mal an. Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich bei einer einvernehmlichen Scheidung nur die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Ehegatten erforderlich.

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