Wissenswertes zum Ehevertrag

Wenn es um das Thema Ehevertrag geht, haben die meisten Menschen zwar bereits davon gehört, aber in der Regel keine genaueren Vorstellungen, worum es in diesen Verträgen genau geht. Denn tatsächlich lassen sich nur bestimmte Rechte zwischen Eheleuten vertraglich so regeln, dass diese hinterher auch einklagbar sind.

Insofern verhält es sich so, dass die Ehepartner zwar relativ frei darin sind, welche Vereinbarungen sie in den Ehevertrag mit aufnehmen. Ob diese Regelungen am Ende auch gültig sind ist aber eine andere Frage.

Der gesetzliche Standard bei Eheverträgen

Um festzustellen, ob ein Ehevertrag für Eheleute sinnvoll ist, ist zunächst wichtig, die gesetzlichen Vorgaben für eine Ehe ohne besondere Vereinbarung näher zu beleuchten. Macht das Brautpaar gegenüber dem Standesamt keine anderweitigen Angaben, so wird die Ehe im Sinne einer Zugewinngemeinschaft geschlossen.

Das bedeutet, dass beide Ehepartner weiterhin ihr eigenes, voneinander getrenntes Vermögen haben. Wer einen Gegenstand wie etwa eine Stereoanlage mit in eine Ehe einbringt bleibt also Eigentümer derselben. Gleiches gilt selbstverständlich für Barvermögen, Haus- und Grundbesitz etc.

Sofern die Ehe wieder geschieden wird, behält also jeder Ehepartner sein Eigentum. Aufgeteilt wird lediglich, was während der Zeit der Ehe von beiden Partnern erwirtschaftet wurde, nämlich der Zugewinn.

Das ist notwendig, da im Falle der Gründung einer Familie regelmäßig einer der Partner beruflich zurücksteckt, um sich um die Kinder zu kümmern. Neben geringeren Einkünften führt dieser Umstand auch zu geringeren Rentenansprüchen. Daher kommt es am Ende einer Ehe außerdem zu einem Ausgleich der Rentenansprüche.

Problematische Konstellationen

Zu Schwierigkeiten führt dieses Modell regelmäßig, wenn der Hauptverdiener selbständig tätig ist. Dann lassen sich die tatsächlichen Einkünfte oft nur schwer nachvollziehen. Neben Problemen beim Zugewinnausgleich kommt es außerdem zu Problemen bei der Berechnung des Unterhalts für den in Trennung befindlichen Partner sowie für eventuell vorhandene Kinder. Entsprechend schwierig und langwierig können sich in solchen Fällen die Prozesse um Scheidung und Unterhalt gestalten.

In ähnlicher Weise gilt dies für den Versorgungsausgleich, weil hier die Abrechnung der privat getroffenen Vorsorge von Selbständigen sich meist deutlich schwieriger gestaltet als bei abhängig Beschäftigten. Gerade wenn einer oder beide Partner selbständig sind macht es daher in besonderer Weise Sinn, sich hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines Ehevertrags eingehend beraten zu lassen.

Das gilt im Übrigen nicht nur Paare, die noch heiraten möchten, sondern auch für bereits langjährig verheiratete Eheleute. Ein Ehevertrag kann auch jederzeit für eine bereits bestehende Ehe abgeschlossen werden.

Die wichtigsten Regelungen im Ehevertrag

Die entscheidenden Fragen, die in einem Ehevertrag verbindlich geregelt werden können, sind bereits angerissen worden. Diese betreffen im wesentlichen drei Komplexe:

  • Güterstand
  • Versorgungsausgleich
  • Unterhalt

Güterstand und Versorgungsausgleich

Beim Güterstand geht es darum, in welcher Weise mit dem Vermögen der Eheleute verfahren werden soll. Grundsätzlich sind dabei drei Modelle denkbar. Neben dem klassischen Fall der Zugewinngemeinschaft besteht außerdem die Möglichkeit einer Gütergemeinschaft sowie der Gütertrennung.

Bei der Gütergemeinschaft erwerben beide Ehepartner mit Abschluss der Ehe automatisch Miteigentum am Eigentum des Partners. Umgekehrt bleiben bei der Gütertrennung die Vermögen der beiden Ehepartner deutlich strenger voneinander getrennt. Das Arbeitseinkommen während der Ehe verbleibt bei diesem Modell vollständig und dauerhaft im Eigentum des jeweiligen Verdieners.

Diese Variante kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn von Anfang an klar ist, dass die Ehe dauerhaft kinderlos bleiben soll und die strikte Trennung der Vermögen für beide Partner wichtig ist. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs besteht die Möglichkeit, diesen vertraglich auszuschießen oder aber nach den Wünschen der Eheleute zu modifizieren.

Unterhalt

Weiterhin kann durch einen Ehevertrag nachträglicher Streit über die Höhe des geschuldeten Unterhalts für den Ehepartner und die gemeinsamen Kinder vermieden werden. Sofern feste Summen pro Monat vereinbart werden sollten ist wichtig, an eine Klausel hinsichtlich einer dynamischen Anpassung an die Preisentwicklung zu denken.

Da es gerade im Hinblick auf diese Aspekte oft großen Klärungsbedarf gibt, ist eine intensive rechtliche Beratung zu diesen Fragen in jedem Fall sinnvoll.

Ehevertrag: Nur vor einem Notar und seit 2001 mit Einschränkungen

Abschließend ist noch wichtig festzuhalten, dass der Abschluss eines gültigen Ehevertrages nur vor einem Notar möglich ist. Diese Vorkehrung hat der Gesetzgeber getroffen, weil die rechtlichen Folgen eines Ehevertrages besonders weitreichend sind.

Aus dem gleichen Grund ist seit dem Jahr 2001 die Vertragsfreiheit im Hinblick auf Eheverträge insoweit eingeschränkt, als eindeutig den einen Partner stark benachteiligende Verträge als nicht rechtswirksam angesehen werden.

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