Trennungsunterhalt – die wichtigsten Informationen

Allein im Jahr 2017 ließen sich bundesweit mehr als 150.000 Ehepaare scheiden. Bevor eine Scheidung rechtskräftig wird, vergehen meist viele Monate, in denen unterschiedliche Gesetze greifen. Darunter fällt auch der Trennungsunterhalt.

Doch was hat es damit genau auf sich? Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt und was sollten Sie generell zu Ihren Ansprüchen und Pflichten wissen?

In diesen Fällen besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt
Sofern Ehepartner miteinander verheiratet sind, aber getrennt voneinander leben, bestehen weiterhin finanzielle Verantwortungen. Anspruch auf einen Trennungsunterhalt haben daher alle Personen, die sich aus finanzieller Sicht nicht selbstständig versorgen können.

Entscheidender Faktor für einen möglichen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist das Einkommen des Ehepartners. Nur wenn dieser ausreichend Geld verdient, kann ein Anspruch auf Unterhalt geltend gemacht werden.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen zu können, müssen drei unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Die primäre Bedingung für den Trennungsunterhalt ist, dass die Eheleute getrennt voneinander leben. Diese Bedingung gilt als erfüllt, sobald mindestens eine der beiden Parteien aus der gemeinsamen Immobilie ausgezogen ist. Weiterhin kann die Trennung auch dann als gültig erachtet werden, wenn beide Eheleute weiterhin in derselben Wohnung leben, allerdings keinen gemeinsamen Haushalt führen. Das bedeutet, dass fortan weder gemeinsame Aktivitäten wie Einkaufen oder Essen erfolgen dürfen. Auch bedarf es der Einrichtung separater Konten. Darüber hinaus gilt zu beachten, dass rechtliche Folgen wie Fristen mit der Trennung einhergehen. Dementsprechend ist es wichtig, den Zeitpunkt der Trennung festzuhalten.
  2. Als zweite Voraussetzung bedarf es der Bedürftigkeit einer der beiden Parteien. Ausschlaggebend für die Höhe des Unterhalts sind sämtliche Einkünfte, die beide Eheleute im Laufe der Ehe erzielt haben. Ziel dieser Regelung ist es, dass beide Parteien nach der Trennung einen ähnlichen Lebensstandard beibehalten können. Trägt die Trennung dazu bei, dass ein Ehepartner in der Folge deutlich weniger Geld zur Finanzierung des alltäglichen Lebens zur Verfügung hat, gilt er als bedürftig.
  3. Trennungsunterhalt muss nur dann gezahlt werden, wenn die künftigen Zahlungen einen angemessenen Lebensunterhalt des Zahlenden nicht gefährden. Aktuell beläuft sich der monatliche Eigenbedarf auf 1.200 Euro. Wer unter diesem Wert liegt, muss in der Regel keinen Trennungsunterhalt zahlen – auch dann nicht, wenn der Ehepartner eine Bedürftigkeit nachweisen kann.

Wie viel Unterhalt steht Ihnen zu?

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass jedem Ehepartner die Hälfte des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens zusteht. Arbeitenden Parteien steht jedoch ein Erwerbstätigenbons von einem Siebtel des Einkommens zu. Folglich beläuft sich der Unterhaltsanspruch in der Regel auf drei Siebtel des sogenannten bereinigten Nettoeinkommens.

Dies gilt nur, wenn der Unterhaltsempfänger seinerseits kein Einkommen vorweisen kann. Hinter dem bereinigten Nettoeinkommen verbirgt sich das Einkommen des Zahlungspflichtigen nach Abzug unterschiedlichster Kosten. Darunter fallen berufsbedingte Aufwands- oder Fahrkosten. Weiterhin können Altersvorsorgekosten, Krankenversicherungen bei Privatpatienten oder Unterhaltszahlungen abgezogen werden.

Ohne Aufforderung gibt es keinen Trennungsunterhalt

Einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben Sie in jedem Fall nur dann, wenn Sie den Ehepartner schriftlich dazu auffordern. In der Aufforderung muss klar angegeben werden, welcher Betrag von Ihnen eingefordert wird. Hierfür bedarf es detaillierter Angaben zu den Einkünften des Ehepartners. Können Sie diese nicht genau beziffern, so steht Ihnen das Recht zu, entsprechende Auskunft von Ihrem Ehepartner einzuholen.

Änderung der Steuerklassen

Erfolgt die Trennung innerhalb eines Kalenderjahres, verbleiben beide Parteien bis zum Ende des laufenden Jahres in ihren gewählten Steuerklassen. Mit Beginn des Folgejahres werden beide Ehepartner wie Singles behandelt und dementsprechend in Steuerklasse 1 eingestuft. Sofern aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, wird der Ehepartner in die 2. Steuerklasse eingestuft, dem das Sorgerecht für die Kinder zugesprochen wurde.

Wie lange besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Grundsätzlich besteht der Anspruch so lange, bis die Scheidung offiziell vollzogen ist. Dabei ist es nicht relevant, wie lange das Ehepaar bereits getrennt ist. Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Aspekte, unter denen die Unterhaltspflicht frühzeitig beendet werden kann. Dies ist der Fall, wenn …

  • der Ehepartner inzwischen ausreichend verdient, um den Lebensunterhalt selbst zu finanzieren
  • der Unterhaltsberechtigte durch eigene Arbeit dasselbe Einkommen wie der Ehepartner erzielen könnte
  • der Unterhaltsberechtigte dauerhaft in einer neuen Partnerschaft lebt
  • der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch verwirkt, indem er gegenüber seinem Ehepartner straffällig geworden ist
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