Düsseldorfer Tabelle – So berechnen Sie die Unterhaltskosten für Ihre Kinder

Wer ein Kind hat, ist diesem gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Später gilt dies übrigens auch in umgekehrter Weise für Kinder gegenüber ihren Eltern. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Staat nur dort helfend einspringt, wo keine unmittelbaren leistungsfähigen Verwandten vorhanden sind. Wie viel an Unterhalt geschuldet wird, ergibt sich aus der so genannten Düsseldorfer Tabelle.

Natural- und Barunterhalt

Um das Unterhaltsrecht in Deutschland näher zu verstehen ist zunächst jedoch notwendig, sich mit dessen theoretischen Grundlagen zu beschäftigen. Der von Eltern geschuldete Unterhalt umfasst grundsätzlich deutlich mehr als die Leistung von Geldzahlungen.

Bei Trennung der Eltern hat in der Regel jedoch nur ein Elternteil die Möglichkeit, sich unmittelbar um das Kind zu kümmern. Dieser Teil leistet seinen Unterhalt in Form des so genannten Naturalunterhalts.

Der andere Elternteil, bei dem die Kinder im Rahmen des Umgangsrechts nur zu Besuch sind, ist als Ausgleich zum Barunterhalt verpflichtet. Wie viel Unterhalt dieser schuldet wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle verdankt ihren Namen dem Umstand, dass sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt wurde und von diesem bis heute regelmäßig aktualisiert wird. Bei ihr handelt es sich um so genanntes Richterrecht.

Grundsätzlich sind Richter als Teil der Judikative nicht dazu berechtigt, Regeln festzulegen. Jedoch gibt es im Bundesrecht nur Angaben darüber, in welchen Fällen Unterhalt geschuldet wird, nicht aber in welcher genauen Höhe.

Daher wird der für Kinder geschuldete Unterhalt in jedem Verfahren im Grunde frei bestimmt. Praktisch verhält es sich jedoch so, dass alle Familiengerichte bundesweit ihre Entscheidungen nach den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle ausrichten.

Der Aufbau der Düsseldorfer Tabelle

Die Frage, wie viel Unterhalt geschuldet wird, bemisst sich nach unterschiedlichen Faktoren. Die zentrale Grundlage bildet dabei das regelmäßige Einkommen (netto) des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils.

Je höher dieses pro Monat ausfällt, desto höher sind auch die nach Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Leistungen. Entsprechend steigt der Unterhalt auf der Tabelle von oben nach unten an. Die Unterhaltsleistungen steigen jedoch nicht nur mit dem Einkommen, sondern auch mit dem Alter der Kinder an. Dabei wird das Kindergeld zugunsten des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils hälftig angerechnet und entsprechend in Abzug gebracht.

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Die Berechnung des Unterhalts gemäß Düsseldorfer Tabelle hat vor allem das Ziel, für eine möglichst faire Verteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens zu sorgen. Bei der Trennung von Eltern müssen bei gleich bleibendem Einkommen plötzlich zwei Wohnsitze finanziert werden.

Waren beide verheiratet, steigen nach Abschluss der Scheidung die steuerlichen Abzüge, weil das Ehegattensplitting entfällt. Bei niedrigeren Einkommen kann es dann sein, dass die eigentlich nach Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhaltsleistungen nicht gezahlt werden können. Auch insoweit gibt es klar festgelegte Grenzwerte. Dabei handelt es sich um den Selbstbehalt.

Dieser bemisst sich nach dem Existenzminimum, das der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil auf jeden Fall behalten darf. Dieser beträgt derzeit 1.080 Euro pro Monat. Er sinkt auf 890 Euro pro Monat wenn der Unterhaltsverpflichtete keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Dafür steigt er auf 1.300 Euro pro Monat, wenn es um den Unterhalt für volljährige noch in Ausbildung befindliche Kinder geht.

Eine Beispielrechnung:

Die Komplexität des Unterhaltsrechts bringt es mit sich, dass sich ein echtes Verständnis meist erst dann einstellt, wenn mit konkreten Zahlen gerechnet wird.

Angenommen, ein Paar trennt sich, dessen Kinder 4 und 9 Jahre alt sind. Der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil verfügt über ein reguläres monatliches Einkommen von netto 2.200 Euro:

  • Der Grundwert nach Düsseldorfer Tabelle beträgt daher 377 sowie 433 Euro.
  • Sofern das Kindergeld an den Elternteil gezahlt wird, bei dem die Kinder leben, reduzieren sich die Werte auf 281 und 337 Euro.
  • Zusammengerechnet sind dies 618 Euro.
  • Bringt man diese in Abzug vom Netto Einkommen verbleiben 1.582 Euro. Dieser Betrag liegt oberhalb des Selbstbehalts. Es besteht daher eine uneingeschränkte Pflicht zum Unterhalt.

Weitere Kinder aus einer neuen Beziehung

Der weitere Lebensweg nach einer Trennung kann es mit sich bringen, dass aus einer neuen Verbindung weitere Kinder hinzu kommen. Ist dies beim zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil der Fall, werden auch diese Kinder mit in die Berechnung aufgenommen, da auch diesen gegenüber eine Unterhaltspflicht besteht.

Sofern der unterhaltspflichtige Elternteil hierdurch unterhalb die Grenze des Selbstbehalts rutscht, erfolgt eine Aufteilung des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Anteils des Einkommens. Ab diesem Punkt wird die Berechnung des Unterhalts besonders kompliziert und auch die Auseinandersetzungen der früheren Partner in der Regel deutlich härter.

Änderungen beim Unterhalt

Die Höhe des Unterhalts kann sich im Laufe der Zeit aus verschiedenen Gründen ändern. Dies ist etwa bei Gehaltserhöhungen des Unterhaltspflichtigen der Fall oder wenn sein Einkommen bei einem neuen Arbeitgeber stark ansteigt.

Außerdem wachsen die Verpflichtungen mit dem Alter der betroffenen Kinder. Daneben gibt es außerdem immer wieder Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle an die im Regelfall gestiegenen allgemeinen Lebenshaltungskosten.

Entsprechend wird die Tabelle jedes Jahr dahingehend überprüft, ob Anpassungen notwendig sind. Insoweit stellt der Unterhalt für Kinder im Rahmen der Finanzplanung immer eine mindestens auf mittelfristige Sicht dynamische Größe dar.

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