Scheidungswillige Paare können ihre Ehe bzw. Lebensgemeinschaft im Einvernehmen beenden. Sie profitieren dabei von einer erheblichen Kostenersparnis und weiteren Vorteilen, die wir Ihnen im folgenden Artikel beschreiben. Allerdings ist eine einvernehmliche Scheidung nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich.
Die gesetzlichen Grundlagen für eine einvernehmliche Scheidung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den §§ 1564ff umfassend alle rechtlichen Aspekte einer Scheidung. Sie finden hier Regelungen zu den Bedingungen und zur Durchführung des Scheidungsverfahrens.
Außerdem setzt das BGB den rechtlichen Rahmen für Unterhaltszahlungen während und nach der Scheidung sowie den Vorsorge- und Zugewinnausgleich. Haben Sie und Ihr Partner gemeinsame Kinder, erfolgt auch die Aufteilung des elterlichen Sorgerechts nach den Vorschriften des BGB.
Das Trennungsjahr als Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung
Grundsätzlich können Sie eine Scheidung erst beantragen, nachdem Sie eine einjährige Trennungszeit absolviert haben. Falls einer der Ehepartner dem Vorhaben nicht zustimmt, verlängert sich dieser Zeitraum sogar auf drei Jahre.
Für eine einvernehmliche Scheidung müssen Sie nachweisen, dass Sie und Ihr Ehegatte ein Jahr getrennt gelebt haben. Dafür ist es erforderlich, den Kalendertag, an dem das getrennte Leben begann, genau festzulegen.
Idealerweise leben Sie während dieser Zeit von Ihrem Partner räumlich getrennt. Doch dies ist nicht immer durchführbar. Sollten Sie unter einem Dach wohnen bleiben, ist genau darauf zu achten, eine Trennung von Bett und Tisch einzuhalten.
Einvernehmen über wesentliche Scheidungsaspekte
Eine Scheidung im Einvernehmen ist nur durchführbar, wenn Sie und Ihr Ehepartner gemeinsame Regelungen vereinbaren. Diese beziehen sich auf den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt, die Übernahme der ehelichen Wohnung sowie die Aufteilung des Hausrats.
Wenn Sie gemeinsame Kinder haben, müssen Sie sich außerdem über das Umgangsrecht und den Kindesunterhalt verständigen. Nach einer Scheidung sieht das Gesetz heute vor, dass sich beide Eltern das Sorgerecht teilen.
Wie bei jedem Scheidungsverfahren ist auch bei einer einvernehmlichen Scheidung der entsprechende Antrag gemäß § 1566 Abs.1 BGB beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) schreibt in § 133 vor, dass bei Gericht mit dem Scheidungsantrag eine Erklärung über die einvernehmlichen Regelungen einzureichen ist. Das Familiengericht überprüft Einzelheiten der Vereinbarung nicht.
Die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung
Auch wenn beide Partner der Scheidung zustimmen, ist die Beauftragung eines Anwalts notwendig (Anwaltszwang). Da keine Streitpunkte zwischen den Parteien existieren, verzichtet die Gegenseite auf die Beauftragung eines eigenen Anwalts. Nachdem ein Ehepartner die Scheidung beantragt hat, muss der andere lediglich zustimmen.
Weil Gebühren für einen Anwalt komplett entfallen, sind die Kosten für eine einvernehmliche Scheidung wesentlich niedriger als bei einem Scheidungsverfahren mit Differenzen. Üblicherweise teilen sich die Scheidungswilligen die Gebühren für den beauftragten Anwalt, ein gesetzlicher Anspruch auf die hälftige Kostenübernahme durch die andere Partei besteht allerdings nicht.
Hat ein Ehepartner Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, lässt sich die Scheidung sogar kostenlos durchführen. In diesem Fall beantragt der Berechtigte die Scheidung und der andere stimmt zu. Der Staat übernimmt dann die Anwaltskosten.
Darüber hinaus gestaltet sich die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung wesentlich schneller. Sobald die Informationen der Versicherungsträger für die Durchführung des Versorgungsausgleichs vorliegen, kann der Scheidungstermin anberaumt werden.
Dies ist in der Regel bereits nach vier bis sechs Monaten der Fall. Dagegen ziehen sich strittige Scheidungsverfahren, bei denen es zu Auseinandersetzungen über verschiedene Punkte kommt, teilweise über Jahre hin.
Nicht zuletzt ersparen Sie sich bei einer einvernehmlichen Scheidung die psychischen Belastungen, die mit Streitigkeiten stets einhergehen. Auf diese Weise reduzieren Sie auch die seelischen Beeinträchtigungen Ihrer Kinder und erleichtern Ihnen die Verarbeitung der Scheidung.