Wenn ein Ehepartner bei einer Scheidung Anspruch unterhaltsberechtigt ist, kann es zu Schwierigkeiten kommen, da beide Parteien Geldprobleme befürchten. In vielen Fällen besteht die eine Seite auf möglichst hohe Unterhaltszahlungen, während die andere kaum weiß, wie diese erwirtschaftet werden sollen. Und das alles in einer Situation, die häufig sowieso schon sehr angespannt ist.
Demenstprechend ist es ratsam, eine Unterhaltsvereinbarung aufzusetzen. Damit die jedoch „wasserdicht“ ist und später nicht als „null und nichtig“ angesehen wird, bedarf es der notariellen Beurkundung (siehe § 1585c BGB). Diese kann gem. § 127a BGB durch einen protokollierten gerichtlichen Vergleich ersetzt werden, wenn beide Ehepartner im Scheidungsprozess anwaltlich vertreten werden.
Wird die Unterhaltsvereinbarung getroffen, nachdem die Scheidung rechtsgültig ist, benötigt man kein notariell beglaubigtes Dokument.
Anders als der Ehegattenunterhalt sind die folgenden Vereinbarungen bezüglich des Unterhalts nicht formbedürftig:
- Trennungsunterhalt
- Kindesunterhalt
- Nachehelicher Unterhalt
- Unterhalt nichteheliches Elternteil