Nachehelicher Unterhalt – die wichtigsten Informationen

Wann ist ein nachehelicher Unterhalt möglich? Welche Gesetzestexte sind ausschlaggebend? Und wie wird der nacheheliche Unterhaltsanspruch berechnet? Diesen und weiteren Fragen gehen wir in diesem Artikel nach. Wir haben die wichtigsten Informationen kompakt für Sie aufbereitet.

Grundsätzlich ist nach einer Scheidung jeder der einstigen Ehepartner für seinen Unterhalt selbst verantwortlich. § 1569 BGB sieht jedoch vor, dass eine Unterhaltszahlung immer dann möglich ist, wenn ein Ehepartner nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Die folgenden Paragraphen 1570 – 1576 BGB definieren diesen Unterhaltstatbestand. Sie beschreiben, wann ein Unterhaltsanspruch nach der Ehe besteht.

Derjenige, der den Unterhalt fordert, ist dabei in der Pflicht zu beweisen, dass und in welcher Höhe Ansprüche bestehen.

Wichtig: 
Der zukünftige Unterhalt richtet sich nach den ehemaligen ehelichen Lebensverhältnissen und nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

In § 1579 BGB ist darüber hinaus festgehalten, inwiefern der Unterhaltsanspruch dennoch gekürzt, beziehungsweise ganz verweigert werden kann. Dazu gehören unter anderem folgende Gründe:

  • Eine kurze Ehedauer.
  • Es liegt ein Verbrechen vor, das der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltspflichtigen begangen hat.
  • Der / Die Unterhaltsberechtigte lebt bereits in einer neuen festen Partnerschaft.
  • Der / Die Unterhaltsberechtigte hat keinen Beitrag zum Familienunterhalt vor der Trennung geleistet.
  • Der / Die Unterhaltsberechtigte hat mutwillig dafür gesorgt, seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst verdienen zu können.

§ 1580 BGB hält fest, dass beide Partner Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des Anderen verlangen können, damit eine Unterhaltsberechnung stattfinden kann. Wird die Auskunft verweigert, so kann eine Klage eingereicht werden. Bei einer zu vermutenden Verschleppung der Auskunft seitens des Unterhaltspflichtigen kann eine einstweilige Anordnung zur Feststellung der Unterhaltspflicht bei Gericht beantragt werden.

Nachehelicher Unterhalt – die Tatbestände im Einzelnen

Nachehelicher Unterhalt ist wichtig, damit keiner der Partner finanziell benachteiligt wird oder in eine Bedürftigkeit abrutscht. Meist kümmert sich ein Partner um Haushalt und Familie und ist daher, wenn überhaupt, nur bedingt erwerbstätig. Dies gilt aber nach dem heutigen Verständnis ebenfalls als Familienunterhalt, nur nicht in finanzieller Form.

Nach einer Scheidung kann man meist nicht einfach nahtlos ein Beschäftigungsverhältnis wechseln und so den Lebensunterhalt selbst verdienen.
Sind beispielsweise kleine, gemeinsame Kinder zu betreuen, liegt ein Unterhaltstatbestand vor. Sind die Kinder unter drei Jahre, müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, dann ist der Unterhaltstatbestand automatisch gegeben.

Je älter die Kinder sind, desto stärker muss der betreuende Ehepartner wieder verstärkt selbst für seinen Unterhalt sorgen, der Unterhalt wird dann nur noch aufstockend bezahlt.

Das ist auch dann der Fall, wenn zwar eine Erwerbstätigkeit vorliegt, das Einkommen aber nicht ausreicht. Beispielsweise wenn eine Ausbildung, Umschulung oder eine Weiterbildung auf dem Sekundärweg nötig ist, um Ihren Lebensunterhalt künftig selbst zu bestreiten.

Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit steht einem ebenfalls Unterhalt zu. Das gilt auch, wenn man aufgrund einer Krankheit – physisch oder psychisch bedingt – keinem Erwerb nachgehen kann.

Auch das Alter spielt eine wesentliche Rolle, wenn es um den nachehelichen Unterhalt geht. Ist ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung zu alt, um seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, so hat er Anspruch auf Unterhaltszahlungen.

Wichtig:
Trifft keiner der Unterhaltstatbestände zu, so kann dennoch ein Unterhaltsanspruch bestehen. Sogenannte Billigkeitsgründe können angeführt werden, wenn es unzumutbar wäre, den Unterhalt aus sonstigen, schwerwiegenden Gründen zu versagen.

Angemessene Erwerbsfähigkeit

Geht es um Unterhaltsansprüche, so begegnet Ihnen oft der Ausdruck „angemessene Erwerbsfähigkeit“. Diese zu erfüllen wird von Ihnen verlangt, ehe Sie eine Unterhaltsforderung stellen können.

Sie müssen einem Erwerb nachgehen, der Ihren Fähigkeiten, Ihrer Ausbildung, Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand, sowie Ihrer früheren Erwerbstätigkeit entspricht. Des Weiteren müssen Sie erforderliche Maßnahmen wie eine Ausbildung, Weiterbildung oder eine Umschulung ergreifen, um auf eigenen Beinen stehen zu können.

Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Für den nachehelichen Unterhalt gibt es keine Tabelle, wie beispielsweise beim Kindesunterhalt. Er richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie …

  • dem gesamten Lebensbedarf des Ehepartners,
  • den ehelichen Lebensverhältnissen,
  • dem Bruttoeinkommen beider Parteien,
  • dem tatsächlichen Bedarf nach der Scheidung und
  • nach einem Erwerbstätigenbonus, der das Nettoeinkommen um 1/7 verringert und motivieren soll, weiterhin einem Erwerb nachzugehen.

Generell ergibt sich so eine Verteilung des Einkommens von 3/7 zu 4/7, wenn nur einer der Ehepartner erwerbstätig ist. Sind das beide, so gibt es keinen Erwerbstätigenbonus.

In einem Beispiel sähe das wie folgt aus:

Ehepartner 1 verdient 3500 EUR netto, bereinigt.

Ehepartner 2 kümmerte sich während der Ehe um Kinder und Haushalt und ging keinem Erwerb nach.

Ehepartner 1 darf 1/7 ( 500 EUR) von seinem Verdienst komplett für sich behalten.

Das maßgebliche Gehalt für die Unterhaltsberechnung liegt also bei 3000 EUR.

Diese werden aufgeteilt, so dass für jeden Partner 1500 EUR zur Verfügung stehen müssen.

Gemeinsame minderjährige und/oder schulpflichtige Kinder werden übrigens vorrangig bei den Unterhaltszahlungen bedacht. Das heißt, ehe Ehegattenunterhalt gefordert werden kann, muss der Kindesunterhalt geregelt werden. Geteilt wird dann das, was übrig bleibt.

Einen Höchstsatz beim nachehelichen Unterhalt gibt es nicht, jedoch wird bei einem sehr hohen Einkommen ein Teil davon als Vermögensbildung angerechnet und darf vom Unterhaltspflichtigen ohne Abzüge behalten werden.

Achtung!
Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Auskunftsverpflichtung nicht nach, kann das ein Strafverfahren nach sich ziehen. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, so können mittels eines vollstreckbaren Unterhaltstitels Konto- und Lohnpfändungen seitens des Unterhaltsberechtigten vorgenommen werden.

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