Wenn die Ehe eher von Streitigkeiten als von Liebe geprägt ist, ist die Scheidung für viele Ehepartner der letzte Ausweg. Wenn ein Partner den Satz ausspricht: „Ich möchte mich scheiden lassen“ ist dies zunächst einmal ein großer Schock. Doch wenn die Ehe keine Chance auf eine gemeinsame glückliche Zukunft mehr hat, ist es sinnvoll, sie zu beenden – am besten mit Anstand und Vernunft.
Bei einer Scheidung gibt eine Menge zu regeln. Zu den wichtigsten Themen gehören beispielsweise das Trennungsjahr, das Scheidungsverfahren, die Finanzen, die Aufteilung des Hausrats, Dokumente, Sorgerecht, Unterhalt und vieles mehr. Der folgende Ratgeber gibt Ihnen wichtige Scheidungstipps an die Hand.
Ehescheidung nur mit Gerichtsurteil möglich
Die Ehe wird als eine lebenslange Institution angesehen und steht im Grundgesetz unter Schutz. Daher bedarf die Scheidung eines besonderen Verfahrens. Sie kann nur durch ein richterliches Urteil vollzogen werden.
Anwaltszwang: Keine Scheidung ohne Anwalt
Das Scheidungsrecht besagt, dass in Deutschland nur ein Anwalt den Scheidungsantrag vor dem Familiengericht stellen kann. Aus diesem Grund muss mindestens einer der beiden Ehepartner für die Einreichung des Antrags einen Rechtsbeistand beauftragen.
Hat hinsichtlich der anfallenden Kosten ein Ehepartner aufgrund eines geringen Einkommens Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sollte dieser die Initiative ergreifen. Die Scheidung ohne anwaltliche Hilfe einzureichen ist nicht möglich. Bei einer einvernehmlichen Scheidung, bei der der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag also zustimmt, ist kein zweiter Scheidungsanwalt nötig.
Wird dem Antrag widersprochen oder es gibt noch andere Angelegenheiten zu regeln, müssen beide Ehepartner ihren eigenen Anwalt beauftragen. Es empfiehlt sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.
Trennungsjahr einhalten
Das Trennungsjahr muss, falls keine außergewöhnlichen Umstände wie Misshandlungen die Auflösung der Ehe erforderlich machen, eingehalten werden. Die für die Scheidung notwendige räumliche Trennung macht es erforderlich, dass beide Ehegatten ein voneinander getrenntes Leben führen:
Sie haben bestenfalls keinen gemeinsamen Haushalt mehr, teilen sich demzufolge auch Tisch und Bett nicht, nehmen ihre Mahlzeiten getrennt ein, kaufen separat für sich ein und verbringen ihre Freizeit nicht mehr zusammen. Stimmt ein Ehepartner der Scheidung nicht zu, muss die räumliche Trennung sogar über drei Jahre bestehen. Kurze Versöhnungsversuche führen laut Scheidungsrecht nicht dazu, dass das Trennungsjahr unterbrochen wird.
Scheidungsantrag gut vorbereiten
Um das Scheidungsverfahren zu beschleunigen, sollten die Ehepartner bereits vor der Antragstellung verschiedene Dinge regeln, beispielsweise die Aufteilung des Hausrats und der Finanzen, Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorge- und Umgangsrecht.
Auch die für den Scheidungsantrag erforderlichen Unterlagen sollten schon beim Anwalt vorliegen. Dazu gehören beispielsweise:
- eigene Geburtsurkunde und gegebenenfalls die der Kinder
- Heiratsurkunde
- Steuerbescheide
- Versicherungsnachweise
- Notarverträge
- Kontoauszüge
- Kopien von Unterlagen bezüglich des Vermögens des Ehepartners, beispielsweise Sparbuch, Lebensversicherung oder Gehaltsbescheinigungen
Ohne anwaltlichen Rat sollten keine Dokumente oder Schriftstücke unterschrieben werden, die der Ehepartner einem vorlegt. Es empfiehlt sich, ein eigenes Konto anzulegen, um die Finanzen zu trennen, Zahlungen auf dieses umzuleiten und eventuelle Vollmachten des Ehepartners auf das Konto zu widerrufen. Gemeinsame Verpflichtungen wie zusammen aufgenommene Darlehen müssen jedoch nach wie vor bedient werden.
Zugewinngemeinschaft innerhalb der Ehe
Mit der Eheschließung befinden sich die Eheleute laut Gesetz in einer Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet folgendes: Alles in der Ehe Erwirtschaftete wird als Gemeinschaftseigentum der Ehegatten betrachtet und im Falle einer Scheidung geteilt. Damit entsteht bei einer Scheidung ein Anspruch auf Versorgungsausgleich, der häufig mit einem Unterhaltsanspruch verbunden ist.
Das Vermögen, das während der Ehe erworben wird, beispielsweise eine Erbschaft oder Schenkung, wird im Scheidungsverfahren also ebenso berücksichtigt. Diese Rechtsfolgen können, bis auf wenige Ausnahmen, per Vertrag mit dem Ehegatten ausgeschlossen werden. Dies wird als Scheidungsvorsorge bezeichnet.
Hausrat aufteilen
Bei gemeinsamen Immobilien muss geklärt werden, wie das Wohneigentum verwertet oder ein finanzieller Ausgleich für einen Ehepartner geschaffen wird. In der Verteilung des Hausrats sind die Ehepartner frei. Zum Nachweis sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
Ist keine Einigung möglich, kann die Verteilung des Hausrats durch das Gericht erfolgen. Hierfür empfiehlt es sich, die in der Wohnung zurückgebliebenen Gegenstände zu dokumentieren und zu fotografieren, um eine Liste des Hausrats vorweisen zu können.
Unterhalt für sich selbst und Kinder geltend machen
Es ist ratsam, sich den Ehegatten- und Kindesunterhalt rechtzeitig zu sichern. Der Unterhalt ist erst ab dem Monat rückwirkend erhältlich, in welchem der Unterhaltsschuldner dazu aufgefordert wurde, über sein eigenes Einkommen Auskunft zu geben und Unterhaltszahlungen zu leisten. Dies sollte in schriftlicher Form erfolgen.
Sorge- und Umgangsrecht
Heutzutage kommt es fast immer zum gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Das alleinige Sorgerecht wird lediglich in Ausnahmefällen einem Ehepartner übertragen. Derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, hat zum Wohle des Kindes ein Besuchs- und Umgangsrecht. Die Ausgestaltung können beide Ehepartner untereinander regeln.
Zusammenfassung
Scheiden tut weh. Dennoch muss der Scheidungsprozess nicht unbedingt im Rosenkrieg enden. Die Scheidung kann, wenn es keine andere Chance mehr gibt, auch als eine Art Neuanfang angesehen werden. Um sie reibungslos zu vollziehen, sollten die angesprochenen Scheidungstipps beachtet werden.
Letztendlich ist eine Scheidung nicht nur ein persönlicher und emotionaler, sondern insbesondere ein juristischer und sachlicher Vorgang.